zpkswn.htm 25.06.2005  od 12.06.2005  Zugriffszähler

Zwiazek Polskich Klubow Sportowych w Niemczech T.z      -        czlonek Kongresu Polonii Niemieckiej
Rejstracja sadowa VR 982 Amtsgericht Mettmann v. 26.04.2005

Przewodniczacy:                    Jozef Kurzeja, Hagen
Zastepca Przewodniczacego:  Andreas Pallasch - Dormagen
Skarbnik:                               Gregor Przytulski - Erkrath - grzegorz.przytulski@radio-atut.de

Spis klubow:

1. Polonia Krefeld
2. Polonia Hagen - www.polonia-hagen.de
3. Polonia Garath
4. Recklinghausen "Zgoda" e.V.
5. Eintracht Aferde
6. Polonia Bottrop

Protokoll zur Gründung eines Vereins „Verband Polnischer Sport Klubs“

Heute, am 3.10.2004 erschienen in Düsseldorf die aus der beigefügten Anwesenheitsliste ersichtlichen 8 Personen zur Beschlussfassung über die Gründung eines Vereins „Verband Polnischer Sport Klubs“ mit dem Zweck Gründung des Vereins.

Herr Gregor Przytulski begrüßte die Erschienenen und erläuterte der Versammlung das Gründungsvorhaben. Durch Zuruf wurden Herr Josef Kurzeja zum Versammlungsleiter und Herr Przytulski als Protokollführer gewählt; sie nahmen die Ämter an.

Es wurde sodann folgende Tagesordnung vorgeschlagen:

Aussprache über die Gründung des Vereins;

Beratung und Feststellung der Vereinssatzung;

Wahl des Vorstands und ggf. Mitglieder von anderen Vereinsorganen;

Festsetzung des ersten Jahresbeitrages;

Verschiedenes.

Gegen diese Tagesordnung wurde kein Widerspruch erhoben.

Die Herren Andreas Pallasch und Emil Szymura erläuterten die Motive für die Gründung des Vereins. Herr Przytulski verteilte einen Satzungsentwurf, der im Einzelnen erörtert wurde.

Der diesem Protokoll anliegenden Fassung der Satzung stimmten alsdann alle Anwesenden durch Handzeichen zu. Herr Kurzeja stellte fest, dass damit der Verein „Verband Polnischer Sport Klubs“ gegründet sei und forderte alle Anwesenden auf, ihren Beitritt durch Unterzeichnung der Satzung zu bestätigen. Daraufhin unterzeichneten alle Versammlungsteilnehmer die Satzung.

Aus dem Kreis der Versammlung wurden die Herren Kurzeja und Przytulski sowie Herr Pallasch als Vorstandmitglieder vorgeschlagen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder wurde durch Handzeichen durchgeführt. Bei jeweils einer Enthaltung wurden mit jeweils 7 Ja-Stimmen zu Vorstandsmitgliedern gewählt:

Vorsitzender: Herr Jozef Kurzeja (geb. 13.03.1948 in Dziewietlice PL, wohnhaft: Heuland 41 A, 58093 Hagen);

Stellvertretende Vorsitzender: Andreas Pallasch (geb. 22.07.1960 in Zabrze PL, wohnhaft In der Au 41, 41539 Dormagen);

Schatzmeister: Herr Gregor Przytulski, geb. 21.12.1964 Dabrowa Gornicza PL, wohnhaft: Schlüterstr. 36, 40699 Erkrath

          Herr Kurzeja führt die Versammlung nun als Vorstandsvorsitzender.

Alle Gewählten erklärten, dass sie die Wahl annehmen.

Aus dem Kreis der Versammlung wurden die Herren Peter Copp und Roman Geschlecht als Mitglieder des Verwaltungsrates (Jugendwart und Sportwart) vorgeschlagen.

Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder wurde durch Handzeichen durchgeführt. Bei jeweils einer Enthaltung wurden mit jeweils 7 Ja-Stimmen zum Sportwart und Jugendwart gewählt:

Peter Copp (geb. 27.09.1957 in Zabrze PL, wohnhaft Goldberg Str. 2, 58095 Hagen) als Jugendwart

Roman Geschlecht (geb. 28.12.1961 in Chorzow PL, wohnhaft Schockennecke 5, 45329 Essen) als Sportwart

Alle Gewählten erklärten, dass sie die Wahl annehmen.

Auf Vorschlag des Schatzmeisters beschloss die Versammlung alsdann einstimmig, den ersten Jahresbeitrag gem. § 5 der Satzung auf EUR 50,– festzusetzen.

Sodann wurden die nächsten Schritte für die Aufnahme der Vereinstätigkeit erörtert. Auf Vorschlag von Herrn Kurzeja wurde durch Handzeichen einstimmig beschlossen, dass der Vorstand bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nur diejenigen Rechtsgeschäfte vornehmen darf, welche zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlich sind.

 

Herr Vorstzender schloß die Versammlung um 21.00 Uhr.

 

Düsseldorf, 3.10.2004

Vorsitzender Protokollführer

Arbeitversion!!

Statut - Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Radio Atut e.V. ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Radio Atut e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erkrath.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung deutscher Kultur in Polen sowie der polnischen Kultur in Deutschland. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, werden Aktivitäten in den verschiedenen Kulturbereichen entfaltet. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt in der Produktion und Ausstrahlung von Rundfunksendungen sowie Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Durch Auftritte deutscher und polnischer Künstler in dem jeweiligen Nachbarland soll ein Beitrag zum kulturellen Austausch der beiden Länder geleistet werden. Dazu sucht der Verein die Kooperation mit weiteren Vereinen, Gruppen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen aus Deutschland als auch aus Polen, die in diesem Bereich tätig sind. Als weitere Aufgabe gilt es, wirtschaftliche Beziehungen der Länder Deutschland und Polen anzuregen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Jede sexistische, rassistische, soziale, weltanschauliche oder andere Diskriminierung von Personen oder Gruppen, das Schnüren von Ängsten oder Vorurteilen gegen solche, jede Art von Chauvinismus und Gewaltverherrlichung ist im Programm und Struktur von Radio Atut e.V. auszuschließen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Erkrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus:

- ordentliche Mitgliedern (placi)
- fördernde Mitglieder (placi)
- passive Mitgliedern (
nie placi)
- Ehrenmitgliedern kostenlos beitragsfrei Mitglied

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schon das 7. Lebensjahr vollendet hat. Ordentliche Mitglieder:
- sind beitragspflichtig.
- haben in der Mitgliedversammlung Stimmrecht.
- erhalten bei Veranstaltungen Ermäßigungen.
-
jeszcze cos.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Tätigkeit des Vereins ideell und bzw. oder finanziell fördern möchte. Die Rechte und Pflichten für fördernde Mitglieder können mit dem Vorstand jeweils einzeln verhandelt werden Fördernde Mitglieder- haben in der Mitgliedversammlung kein Stimmrecht.

Passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schon das 7. Lebensjahr vollendet hat. Passive Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch bei Veranstaltungen kein Recht auf Ermäßigungen. Passive Mitglieder werden mit Informationen zu aktuellen Aktivitäten versorgt.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und können kostenfrei an Veranstaltungen teilnehmen.

(7) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats zum passiven Mitglied herunter gestuft werden, wenn er mit der Zahlung des festgesetzten Beitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist. Die Abstufung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der ersten Mahnung 14 Tage verstrichen sind. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Abstufung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Abgestufte Mitglieder können erst nach einem halben Jahr den Mitgliedstatus ändern, wenn nicht bezahlte Beiträge nachgezahlt wurden. Auf Antrag des abgestuften Mitglieds kann der Vorstand über eine Verkürzung der Sperre abstimmen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Aufnahmegebühr gilt nur für die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied. Außerdem werden von beitragspflichtigen Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder und passive Mitglieder sind von jeglicher Zahlungspflicht befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.

(5) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können von ordentlichen Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen erfordert jedoch Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung muss angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie aus mindestens einem weiteren ordentlichen Mitglied, welcher durch Vorstand gewählt wird.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 11 der Satzung entsprechend.

§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:

(1) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

(3) Organisation und Verwaltung allgemein;

(4) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige und ordentliche Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

d)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e)
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats;
f)
Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich im ersten und dritten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der (Lokal-Zeitung) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, muss die Versammlung vertagt werden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Schriftverkehr

Jeglicher Schriftverkehr kann sowohl elektronisch als auch postalisch abgewickelt werden. Elektronisch kann die Kommunikation per Email oder Bekanntgabe auf der Vereins-Webseite erfolgen. Kündigungen der Mitgliedschaft sowie Ausschluss aus dem Verein müssen jedoch postalisch erfolgen.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde (Ort) (§ 2 Abs. 4).

Unterschriften der Gründungsmitglieder

 

(Ort, Datum) (Unterschriften der Gründungsmitglieder)

 

 

Name Vorname Unterschrift



1.



2.



3.



4.



5.



6.



7.

 

Deutsch-Polnischer Fußball- Wanderturnier

Ein Projekt im Rahmen des Deutsch-Polnischen Jahres 2005/2006

 

Hintergrund

Bereits im vergangenen Jahr wurde zum ersten Mal ein Turnier für Fußballclubs organisiert, deren Mitglieder zum größten Teil der in Deutschland lebenden polnischsprachigen Community angehören - man schätzt, dass sie zwischen ein und zwei Millionen Bürger umfasst. Es gibt inzwischen eine ganze Reihe an solchen Sportclubs, wie z.B.: KS Polonia Braunschweig e.V. Polonia 2003 Garath e.V. FC Polonia Krefeld, FC Polonia Bottrop e.V. FC Polska 2000 e.V. Post Mühlheim e.V. SC Polonia Hannover e.V. SV KS Polonia Hamburg e.V. und FC Polonia Hagen e.V.

Der Erfolg dieser Veranstaltung, viele neue Begegnungen und Gespräche sowie die Tatsache, dass auch weitere, noch nicht organisierte Freizeit-Fußballer an einem solchen Turnier gerne teilnehmen würden, führte uns zu dem Entschluss den Verband der polnischen Sportclubs e.V. zu gründen. Zu unseren Hauptaufgaben gehören u.a. Hilfestellung bei Gründung von Sportclubs und Organisation von Turnieren.

Nachdem dieses Tournier sehr großen Beifall fand und trotz widriger (höherer, weil meteorologischer) Umstände von allen Teilnehmern begeistert aufgenommen wurde, haben wir beschlossen, dieses Ereignis auch anlässlich des Deutsch-Polnischen Jahres (DPJ) in einer erweiterten Form zu wiederholen, indem auch deutsche Fußballteams und Fans zur Teilnahme eingeladen werden sollen.

Gemäß der Devise „Sport verbindet“ möchte der Verband der polnischen Sportclubs e.V. mit seinen Aktivitäten die Ziele des DPJ unterstützen, indem er in seinen Veranstaltungen Polen und Deutsche näher bringt und ein Stück polnischer Atmosphäre vermittelt.

 

Projektbeschreibung

Das Turnier soll in zwei deutschen Großstädten stattfinden:

Franfurt a.M.

Hannover

Hagen

Die zeitliche Planung sieht vor, zwei Turniere etwa September/Oktober 2005, und ein Hallenturnier (Hagen) im Januar, jeweils an einem Samstag zu organisieren.

Bereits aus Niedersachsen wurde uns signalisiert, dass besonders Projekte aus dem Fußballsport rar sind und deshalb auch willkommen.

Zu jedem einzelnen Turnier werden jeweils vier Mannschaften aus den Polonia-Sportclubs ausgewählt und die deutschen Fußballclubs der jeweiligen Stadt/Region werden eingeladen, vier weitere Mannschaften zusammenzustellen. Alle acht werden für die erste Spielrunde in zwei Gruppen nach dem Zufallsprinzip eingeteilt.

Eine Besonderheit dieses Turniers ist eine prominent besetzte Altherrenmannschaft. Diese wird von unserem Verband, dem auch u.a. ehemalige Fußballnationalspieler angehören, aufgestellt. Sie bestreitet dann als Turnierabschluss ein Spiel mit der Auswahlmannschaft der örtlichen Fußballklubs.

Die sportlichen Aktivitäten werden in einen kulturellen, kulinarischen und informativen Rahmen eingebettet. Folgendes ist geplant:

mit einer polnischen Band für den musikalischen Beitrag zu sorgen

einige kulinarische Spezialitäten aus Polen anzubieten

Informationsstände für polnische Unternehmen aus der Region (Reisebüros, Lebensmittelgeschäfte ... etc.)

Informationsstand über die Arbeit der Polonia-Organisationen vor allem aus der jeweiligen Region

 

Öffentlichkeitsarbeit

Um möglichst viel Publikum zu erreichen werden folgende Kommunikationskanäle genutzt:

Pressemitteilungen und Anzeigen in der Regionalpresse

Werbung im Webradios

Plakate in den jeweiligen Städten

Pressemitteilungen und Anzeigen in den deutsch-polnischen Medien

ein zweisprachiges Informationsbulletin

 

Anmerkung zur Finanzierung und Eigenleistung

Sponsorengelder für Werbekosten

Ein großer Teil der Werbekosten soll durch Sponsorengelder finanziert werden. Hier haben die Organisatoren bereits gute Kontakte zur Wirtschaft und potenziellen Sponsoren. Bei den zur Zeit laufenden Vorbereitungen zu einem Turnier in Krefeld konnten bislang 9.000 Euro an Sponsorengeldern gesammelt werden. So ist eine umfangreiche Sponsorensuche geplant, um möglichst intensive Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und viele polnische und deutsche Mitbürger zu erreichen.

keine Eintrittsgelder

Ebenfalls um möglichst viel Publikum zu gewinnen, wird bei den Veranstaltungen kein Eintrittsgeld verlangt.

Unterstützung von der polnischen Seite

Wir werden unterstützt von dem im Ausland meistgesehenen polnischen öffentlich-rechtlichen Sender TV POLONIA als Medienpartner, was uns auch die Sponsorensuche erheblich erleichtern wird.

 

Ziele und Aufgaben

In seiner Gesamtheit soll dieses Ereignis einen interessanten Raum für Begegnungen zwischen den Deutschen und den polnischen Mitbürgern schaffen und ein Stück Polen und polnischer Atmosphäre in Deutschland zeigen. Es werden sportinteressierte Menschen jeden Alters angesprochen. Der verbindende Faktor ist hier Spaß am Fußball. Zusätzlich bietet das Veranstaltungsprogramm aber auch die Möglichkeit, im geselligen Beisammensein polnische Musik und Küche kennen zu lernen.

Sportprojekte sind im Rahmen des DPJ wenig vertreten, dabei können sie, ähnlich wie Musikevents, das meiste Publikum anziehen, und zwar jeden Alters.

Darüber hinaus sollen auch polnische Firmen und Organisationen aus der jeweiligen Region, wo gerade eines der Turniere stattfinden soll, zur Mitwirkung eingeladen werden. Hierbei hoffen die Organisatoren auf Unterstützung und auch Vorschläge vonseiten des Konwents.

 

Mai 2005

Verband polnischer Sportklubs e.V.

 

 

Ansprechpartner:

Gregor Przytulski • Schlüter Str. 36 • 40699 Erkrath
Tel. 0211.249 62 04 • Fax 0211.249 62 03 • Mobil 0179.126 76 91

Statut - Satzung (druga wersja)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen "Verband Polnischer Sport Klubs". Er soll in das Verband

register eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name " Verband Polnischer Sport Klubs e. V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erkrath .
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Erkrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Verwaltungsrat erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5000,– die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Sportwart, dem Jugendwart und den Abteilungsleitern (vgl. § 18). Der Sportwart und der Jugendwart werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 11 der Satzung entsprechend.

§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:

(1) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

(2) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 5000,– (vgl. § 8 Abs. 2);

(3) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

(4) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Sportwarts und des Jugendwarts;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der (Lokal-zeitung) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Abteilungen

(1) Der Verband hat folgende Abteilungen: ..........

(2) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein vertretenen Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Sie haben die Zugehörigkeit zu einer Abteilung gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären.

(3) Mindestens einmal jährlich findet eine Abteilungsversammlung statt, bei der für jede Abteilung ein Abteilungsleiter sowie ein Stellvertretender Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind.

(4) Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gilt § 15 entsprechend.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde (Ort) (§ 2 Abs. 4).

 

(Ort, Datum) (Unterschriften der Gründungsmitglieder)

          Name Vorname Unterschrift

Turniej Pilkarski w Krefeld 2005

 

 

 

 

 

 

 

 

Antrag