zpkswn.htm 25.06.2005 od 12.06.2005
Zwiazek Polskich Klubow Sportowych w Niemczech T.z
- czlonek
Kongresu Polonii Niemieckiej
Rejstracja sadowa VR 982 Amtsgericht Mettmann v. 26.04.2005
Przewodniczacy:
Jozef Kurzeja, Hagen
Zastepca Przewodniczacego: Andreas Pallasch - Dormagen
Skarbnik:
Gregor Przytulski - Erkrath - grzegorz.przytulski@radio-atut.de
Spis klubow:
1. Polonia Krefeld
2. Polonia Hagen - www.polonia-hagen.de
3. Polonia Garath
4. Recklinghausen "Zgoda" e.V.
5. Eintracht Aferde
6. Polonia Bottrop
| Protokoll zur
Gründung eines Vereins „Verband Polnischer Sport Klubs“
Heute, am 3.10.2004 erschienen in Düsseldorf die aus der beigefügten Anwesenheitsliste ersichtlichen 8 Personen zur Beschlussfassung über die Gründung eines Vereins „Verband Polnischer Sport Klubs“ mit dem Zweck Gründung des Vereins. Herr Gregor Przytulski begrüßte die Erschienenen und erläuterte der Versammlung das Gründungsvorhaben. Durch Zuruf wurden Herr Josef Kurzeja zum Versammlungsleiter und Herr Przytulski als Protokollführer gewählt; sie nahmen die Ämter an. Es wurde sodann folgende Tagesordnung vorgeschlagen: – Aussprache über die Gründung des Vereins; – Beratung und Feststellung der Vereinssatzung; – Wahl des Vorstands und ggf. Mitglieder von anderen Vereinsorganen; – Festsetzung des ersten Jahresbeitrages; – Verschiedenes. Gegen diese Tagesordnung wurde kein Widerspruch erhoben. Die Herren Andreas Pallasch und Emil Szymura erläuterten die Motive für die Gründung des Vereins. Herr Przytulski verteilte einen Satzungsentwurf, der im Einzelnen erörtert wurde. Der diesem Protokoll anliegenden Fassung der Satzung stimmten alsdann alle Anwesenden durch Handzeichen zu. Herr Kurzeja stellte fest, dass damit der Verein „Verband Polnischer Sport Klubs“ gegründet sei und forderte alle Anwesenden auf, ihren Beitritt durch Unterzeichnung der Satzung zu bestätigen. Daraufhin unterzeichneten alle Versammlungsteilnehmer die Satzung. Aus dem Kreis der Versammlung wurden die Herren Kurzeja und Przytulski sowie Herr Pallasch als Vorstandmitglieder vorgeschlagen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wurde durch Handzeichen durchgeführt. Bei jeweils einer Enthaltung wurden mit jeweils 7 Ja-Stimmen zu Vorstandsmitgliedern gewählt: Vorsitzender: Herr Jozef Kurzeja (geb. 13.03.1948 in Dziewietlice PL, wohnhaft: Heuland 41 A, 58093 Hagen); Stellvertretende Vorsitzender: Andreas Pallasch (geb. 22.07.1960 in Zabrze PL, wohnhaft In der Au 41, 41539 Dormagen); Schatzmeister: Herr Gregor Przytulski, geb. 21.12.1964 Dabrowa Gornicza PL, wohnhaft: Schlüterstr. 36, 40699 Erkrath Herr Kurzeja führt die Versammlung nun als Vorstandsvorsitzender.
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Arbeitversion!! Statut - Satzung
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder placi) - fördernde Mitglieder (placi) - passive Mitgliedern (nie placi) - Ehrenmitgliedern kostenlos beitragsfrei Mitglied jeszcze cos. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die
Tätigkeit des Vereins ideell und bzw. oder finanziell fördern
möchte. Die Rechte und Pflichten für fördernde Mitglieder können
mit dem Vorstand jeweils einzeln verhandelt werden Fördernde
Mitglieder- haben in der Mitgliedversammlung kein Stimmrecht. Passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schon das 7. Lebensjahr vollendet hat. Passive Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch bei Veranstaltungen kein Recht auf Ermäßigungen. Passive Mitglieder werden mit Informationen zu aktuellen Aktivitäten versorgt. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und können kostenfrei an Veranstaltungen teilnehmen. (7) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats zum passiven Mitglied herunter gestuft werden, wenn er mit der Zahlung des festgesetzten Beitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist. Die Abstufung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der ersten Mahnung 14 Tage verstrichen sind. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Abstufung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Abgestufte Mitglieder können erst nach einem halben Jahr den Mitgliedstatus ändern, wenn nicht bezahlte Beiträge nachgezahlt wurden. Auf Antrag des abgestuften Mitglieds kann der Vorstand über eine Verkürzung der Sperre abstimmen. (4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.§ 5 Mitgliedsbeiträge (1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Aufnahmegebühr gilt nur für die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied. Außerdem werden von beitragspflichtigen Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. (2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Ehrenmitglieder und passive Mitglieder sind von jeglicher Zahlungspflicht befreit. (4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. (5) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können von ordentlichen Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen erfordert jedoch Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. (2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. § 9 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats; c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen. (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung muss angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. § 12 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands
sowie aus mindestens einem weiteren ordentlichen Mitglied, welcher durch
Vorstand gewählt wird. § 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat ist für folgende Aufgaben zuständig: (1) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr; (3) Organisation und Verwaltung allgemein; (4) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern. § 14 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige und ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5); c) Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstands § 15 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich im ersten und dritten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der (Lokal-Zeitung) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten. (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, muss die Versammlung vertagt werden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 19 Schriftverkehr Jeglicher Schriftverkehr kann sowohl elektronisch als auch postalisch abgewickelt werden. Elektronisch kann die Kommunikation per Email oder Bekanntgabe auf der Vereins-Webseite erfolgen. Kündigungen der Mitgliedschaft sowie Ausschluss aus dem Verein müssen jedoch postalisch erfolgen. § 20 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4). (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde (Ort) (§ 2 Abs. 4). Unterschriften der Gründungsmitglieder
(Ort, Datum) (Unterschriften der Gründungsmitglieder)
Name Vorname Unterschrift
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Deutsch-Polnischer Fußball- Wanderturnier Ein Projekt im Rahmen des Deutsch-Polnischen Jahres 2005/2006
Hintergrund Bereits im vergangenen Jahr wurde zum ersten Mal ein Turnier für Fußballclubs organisiert, deren Mitglieder zum größten Teil der in Deutschland lebenden polnischsprachigen Community angehören - man schätzt, dass sie zwischen ein und zwei Millionen Bürger umfasst. Es gibt inzwischen eine ganze Reihe an solchen Sportclubs, wie z.B.: KS Polonia Braunschweig e.V. Polonia 2003 Garath e.V. FC Polonia Krefeld, FC Polonia Bottrop e.V. FC Polska 2000 e.V. Post Mühlheim e.V. SC Polonia Hannover e.V. SV KS Polonia Hamburg e.V. und FC Polonia Hagen e.V. Der Erfolg dieser Veranstaltung, viele neue Begegnungen und Gespräche sowie die Tatsache, dass auch weitere, noch nicht organisierte Freizeit-Fußballer an einem solchen Turnier gerne teilnehmen würden, führte uns zu dem Entschluss den Verband der polnischen Sportclubs e.V. zu gründen. Zu unseren Hauptaufgaben gehören u.a. Hilfestellung bei Gründung von Sportclubs und Organisation von Turnieren. Nachdem dieses Tournier sehr großen Beifall fand und trotz widriger (höherer, weil meteorologischer) Umstände von allen Teilnehmern begeistert aufgenommen wurde, haben wir beschlossen, dieses Ereignis auch anlässlich des Deutsch-Polnischen Jahres (DPJ) in einer erweiterten Form zu wiederholen, indem auch deutsche Fußballteams und Fans zur Teilnahme eingeladen werden sollen. Gemäß der Devise „Sport verbindet“ möchte der Verband der polnischen Sportclubs e.V. mit seinen Aktivitäten die Ziele des DPJ unterstützen, indem er in seinen Veranstaltungen Polen und Deutsche näher bringt und ein Stück polnischer Atmosphäre vermittelt.
Projektbeschreibung Das Turnier soll in zwei deutschen Großstädten stattfinden:
Die zeitliche Planung sieht vor, zwei Turniere etwa September/Oktober 2005, und ein Hallenturnier (Hagen) im Januar, jeweils an einem Samstag zu organisieren. Bereits aus Niedersachsen wurde uns signalisiert, dass besonders Projekte aus dem Fußballsport rar sind und deshalb auch willkommen. Zu jedem einzelnen Turnier werden jeweils vier Mannschaften aus den Polonia-Sportclubs ausgewählt und die deutschen Fußballclubs der jeweiligen Stadt/Region werden eingeladen, vier weitere Mannschaften zusammenzustellen. Alle acht werden für die erste Spielrunde in zwei Gruppen nach dem Zufallsprinzip eingeteilt. Eine Besonderheit dieses Turniers ist eine prominent besetzte Altherrenmannschaft. Diese wird von unserem Verband, dem auch u.a. ehemalige Fußballnationalspieler angehören, aufgestellt. Sie bestreitet dann als Turnierabschluss ein Spiel mit der Auswahlmannschaft der örtlichen Fußballklubs. Die sportlichen Aktivitäten werden in einen kulturellen, kulinarischen und informativen Rahmen eingebettet. Folgendes ist geplant:
Öffentlichkeitsarbeit Um möglichst viel Publikum zu erreichen werden folgende Kommunikationskanäle genutzt:
Anmerkung zur Finanzierung und Eigenleistung
Ein großer Teil der Werbekosten soll durch Sponsorengelder finanziert werden. Hier haben die Organisatoren bereits gute Kontakte zur Wirtschaft und potenziellen Sponsoren. Bei den zur Zeit laufenden Vorbereitungen zu einem Turnier in Krefeld konnten bislang 9.000 Euro an Sponsorengeldern gesammelt werden. So ist eine umfangreiche Sponsorensuche geplant, um möglichst intensive Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und viele polnische und deutsche Mitbürger zu erreichen.
Ebenfalls um möglichst viel Publikum zu gewinnen, wird bei den Veranstaltungen kein Eintrittsgeld verlangt.
Wir werden unterstützt von dem im Ausland meistgesehenen polnischen öffentlich-rechtlichen Sender TV POLONIA als Medienpartner, was uns auch die Sponsorensuche erheblich erleichtern wird.
Ziele und Aufgaben In seiner Gesamtheit soll dieses Ereignis einen interessanten Raum für Begegnungen zwischen den Deutschen und den polnischen Mitbürgern schaffen und ein Stück Polen und polnischer Atmosphäre in Deutschland zeigen. Es werden sportinteressierte Menschen jeden Alters angesprochen. Der verbindende Faktor ist hier Spaß am Fußball. Zusätzlich bietet das Veranstaltungsprogramm aber auch die Möglichkeit, im geselligen Beisammensein polnische Musik und Küche kennen zu lernen. Sportprojekte sind im Rahmen des DPJ wenig vertreten, dabei können sie, ähnlich wie Musikevents, das meiste Publikum anziehen, und zwar jeden Alters. Darüber hinaus sollen auch polnische Firmen und Organisationen aus der jeweiligen Region, wo gerade eines der Turniere stattfinden soll, zur Mitwirkung eingeladen werden. Hierbei hoffen die Organisatoren auf Unterstützung und auch Vorschläge vonseiten des Konwents.
Mai 2005 Verband polnischer Sportklubs e.V.
Ansprechpartner: Gregor Przytulski • Schlüter Str. 36 • 40699 Erkrath |
Name Vorname Unterschrift |
Turniej Pilkarski w Krefeld 2005