SATZUNG

 Des Vereins „Neuer Bund der Polen in Deutschland – 2000 e. V.“
( „Nowy Zwiazek Polakow w Niemczech – 2000 T. z.”)

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr  

1.1. Verein führt den Namen:

„Neuer Bund der Polen in Deutschland – 2000“ („Nowy Zwiazek Polakow w Niemczech – 2000“) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz: eingetragener Verein (e. V.).

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Übernahme der wirtschaftlichen und rechtlichen Trägerschaft für die folgenden Tätigkeiten:

2.1. Förderung und Pflege der deutschen und polnischen Sprache, Kultur und Identität in                 Sinne der Verbesserung des Zusammenlebens von Deutschen und Personen in  Deutschland, die polnischer Abstammung sind oder die sich zur polnischer Sprache, Kultur und Tradition bekennen.

2.2. Veranstaltungen zur Pflege der deutschen und polnischen Kultur und Erziehung.

2.3. Errichtung und Erhaltung von Kinder – und Jugendeinrichtungen zur Förderung der Bildung, Kultur und Erziehung.

2.4. Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe und von Bildungseinrichtungen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.

2.5. Der Verein vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Völkerverständigung und des Friedens zwischen Deutschen und Polen unter einen Beitrag zur Ausfüllung der deutsch – polnischen Verträge vom 14.11.1990 und 17.06.1991.

2.6 Der Verein verfolgt mit seinen Mitgliedern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden steuerrechtlichem Vorschriften. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein. Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2.7. Das Vermögen des Vereins besteht aus Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen aller Art, öffentlichen und privaten Zuwendungen.

§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

3.2. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag.

3.3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt, Ausschluss eines Mitgliedes oder Streichung der Mitgliedschaft. Bei juristischen Personen endet sie ferner durch Eröffnung des Konkurs – oder Vergleichsverfahrens.

4.2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.

4.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch die Mitgliederversammlung mit Zwei – Drittel – Mehrheit. Dem Mitglied ist drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Ausschließungsbeschluß  ist dem Betroffenen durch den Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4.4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch Beschluss des Vorstandes zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist nach Ablauf von drei Monaten nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, das einen Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zulässig.

§ 5   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge

5.1. Die Höhe und die Fälligkeit des von Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist berechtigt im Einzelfall eine Reduzierung der Beiträge anzuordnen.

§ 6   Organe des Vereins
6.1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

6.2. Der Verstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

6.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind jedoch zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt.  Im Innenverhältnis soll jedoch der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten.

6.4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein.

6.5. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von dem Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

6.6. Sämtlich Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind.

6.7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§  7    Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder Vereinsmitglieder, die mindestens ein Drittel aller Stimmen repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlagen.

7.2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung gilt mit der Absendung des Einladungsschreibens als bewirkt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

7.3. Jede ordnungsgemäß einberufen Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (soweit di Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7.4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

7.5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins betrifft, ist die Anwesenheit der einfachen Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich, die mit einer Mehrheit von Zwei – Drittel der erschienen Stimmen beschließen müssen. Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so ist auf  Antrag der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unabhängig von der Anzahl der repräsentierten Stimmen beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zu erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

7.6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt.

7.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

7.8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 8      Rechnungsprüfung

8.1. Das Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse werden für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Berichte über ihre Tätigkeit.

§  9     Auflösung und Vermögensverwendung 
9.1. Im Falle der Auflösung des Vereins, hat die Auflösung aussprechende Versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.

9.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu Verwenden.

9.3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Hamburg, den 14.02.2001