foerdern.htm   5.2.2006

przygotowujemy korekte z ramienia Konwnetu!

Festlegung der Frderpraxis

fr Projekte des Konvents der polnischen Organisationen in Deutschland

 

1. Allgemeines

1.1. Der Förderpraxis liegt der am 17. Juni 1991 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit sowie das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die kulturelle Zusammenarbeit vom 15. März 1999 zugrunde.

1.2. Die Förderung von Kunst und Kultur der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden polnischsprachigen Bürgerinnen und Bürger liegt in der gemeinschaftlichen Verantwortung des Bundes, der Länder und der Kommunen.

1.3. Von dem BKM zu fördernde Projekte sollen

den Zielen des deutsch-polnischen Freundschaftsvertrages vom 17. Juni 1991 und des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit vom 15. März 1999 verpflichtet sein;

zur Erhaltung und Pflege der polnischen Sprache, Kultur und Tradition in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, um die gegenseitige Kenntnis der Kulturen der beiden Länder durch den Dialog zu verbessern;

der polnischsprachigen Bevölkerung insbesondere in der Öffentlichkeit Möglichkeiten eröffnen, ihre Kultur zu präsentieren, um ihre Mittlerfunktion im deutsch-polnischen Kulturaustausch zu stärken;

deutsch-polnische Kooperationen und Koproduktionen unterstützen, um qualitativ neue Formen der Vernetzung beider Kulturen im Kontext der Europäischen Union zu stimulieren.

Besonders förderwürdig sind Kulturprojekte, die jugendbezogen sind und die eine nachhaltige, öffentlich beispielhafte Wirkung entfalten.

1.4. Der BKM unterstützt kulturelle und künstlerische Projekte und Produktionen und gewährt Projektförderung für die unter 1.3. beschriebenen Themenbereiche. Die Förderung kann für alle Sparten und Bereiche des Kulturschaffens gewährt werden, für bildende Kunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik, Tanz, Folklore, Architektur, Mode, Design, Grafik, Film, Fotografie, Neue Medien sowie verwandte und interdisziplinäre Formen und künstlerische Nachwuchswettbewerbe sowie -projekte.

1.5. Die Vergabe der Projektförderung wird nach einer Vorprüfung des Konvents der polnischen Organisationen in Deutschland von einer Jury empfohlen, die aus einem Vertreter des BKM, einem Vertreter des Konvents und einem vom BKM bestellten unabhängigen Experten besteht, der im deutsch-polnischen Kulturaustausch und / oder in der Künstlerförderung kompetent ist. Die endgültige Entscheidung obliegt dem BKM. Für die Auswahl der Projekte ist neben einer hohen künstlerischen Qualität die Erwartung einer nachhaltigen, dauerhaften Wirkung relevant. Die Qualität des Projektes muss (beispielsweise durch Referenzen, Kritiken bzw. Rezensionen) nachgewiesen werden.

2. Empfänger

Der BKM kann eine Förderung an deutsch-polnische oder polnische Institutionen (Stiftungen, Vereine etc.) bzw. an Einzelpersonen – jeweils mit Sitz in Deutschland – gewähren.

3. Form der Anträge

3.1. Adressat

Der Antrag richtet sich an den BKM. Er ist an den Konvent der polnischen Organisationen in Deutschland zu adressieren und wird von diesem nach einer Vorprüfung an den BKM weitergeleitet.

3.2. Förderanträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie

den Antragssteller eindeutig bezeichnen und einen ständig erreichbaren Ansprechpartner nennen,

eine klar umrissene, vollständige Projektbeschreibung von maximal zwei DIN-A4 Seiten in deutscher Sprache enthalten,

einen nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten, sachlich zutreffenden, vollständigen und ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan des Projektes umfassen,

in dem Finanzierungsplan müssen die bisher zur Verfügung stehenden Eigenmittel, zugesagte oder in Aussicht gestellte Drittmittel sowie die beantragte Fördersumme aufgeführt sein, er darf nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben erhalten, etwaige ehrenamtliche (Eigen-) Leistungen können nur als zusätzliche Erläuterung angegeben werden,

für den bzw. die Veranstaltungsorte schriftliche Zusicherungen der jeweiligen Betreiber vorliegen.

3.3. Förderanträge sollten außerdem Materialien enthalten, mit denen sich Charakter und Bedeutung des Projektes aussagekräftig und übersichtlich verdeutlichen lassen, wie beispielsweise zusätzlich erläuternde Texte in deutscher Sprache, Abbildungen, Bild- und Tonmedien bzw. Referenzen, Kritiken oder Rezensionen.

4. Antragsfristen und -prüfung

4.1. Förderanträge können bis zum 31.1. bzw. 31.7. eines jeden Jahres eingereicht werden. Sie werden dem BKM vom Konvent der polnischen Organisationen in Deutschland spätestens bis zum 15.2. bzw. 15.8. jeden Jahres zugeleitet.

4.2. Dem Antragssteller wird durch den Konvent der polnischen Organisationen in Deutschland eine Eingangsbestätigung übermittelt. Nach der Entscheidung des Antrages durch den BKM wird dem Antragssteller das Ergebnis spätestens zwei Monate nach dem halbjährlichen Antragsschluss (31.1. bzw. 31.7.) mitgeteilt.

5. Förderungsvoraussetzungen

5.1. Die Anträge müssen sich auf ein künstlerisches oder kulturelles Vorhaben beziehen. Der BKM leistet ausschließlich projektbezogene und keine institutionelle Förderung.

5.2. Die Projekte müssen einen eindeutigen deutsch-polnischen oder polnischen Kontext aufweisen. Das schließt nicht aus, dass die Projekte über den bilateralen Kontext hinaus auch der europäischen Integration im Rahmen der Europäischen Union Rechnung tragen.

5.3. Die Fördermittel des BKM dürfen – gemäß dem im Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan – ausschließlich zur Förderung des beantragten Projektes verwendet werden.

6. Durchführung der Förderung

6.1. Der BKM gewährt finanzielle Förderung für ein Projekt in der Regel bis zu einer Höhe von maximal 20.000 Euro im Rahmen seiner verfügbaren Haushaltsmittel. Es wird eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an den Gesamtkosten des Projekts vorausgesetzt, mindestens jedoch 10 Prozent der Gesamtkosten.

6.2. Nach der grundsätzlichen Förderentscheidung durch den BKM erfolgt die weitere Bearbeitung des Vorgangs durch das Bundesverwaltungsamt (BVA), das nach Prüfung des Finanzierungsplans den Zuwendungsbescheid erteilt und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel prüft. Bei Missachtung der Zuwendungsbestimmungen (z.B. Nachweispflicht) kann die Bundeszuwendung zurückgefordert werden.

7. Geltung der Förderungsgrundsätze

Diese Förderungsgrundsätze gelten ab 1. Januar 2006.