1. Allgemeines
1.1. Der Förderpraxis liegt der am 17. Juni 1991 unterzeichnete
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit sowie
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über die kulturelle Zusammenarbeit vom 15. März 1999 zugrunde.
1.2. Die Förderung von Kunst und Kultur der in der Bundesrepublik
Deutschland lebenden polnischsprachigen Bürgerinnen und Bürger liegt
in der gemeinschaftlichen Verantwortung des Bundes, der Länder und
der Kommunen.
1.3. Von dem BKM zu fördernde Projekte sollen
den Zielen des deutsch-polnischen Freundschaftsvertrages vom
17. Juni 1991 und des Abkommens über die kulturelle
Zusammenarbeit vom 15. März 1999 verpflichtet sein;
zur Erhaltung und Pflege der polnischen Sprache, Kultur und
Tradition in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, um die
gegenseitige Kenntnis der Kulturen der beiden Länder durch den
Dialog zu verbessern;
der polnischsprachigen Bevölkerung insbesondere in der
Öffentlichkeit Möglichkeiten eröffnen, ihre Kultur zu
präsentieren, um ihre Mittlerfunktion im deutsch-polnischen
Kulturaustausch zu stärken;
deutsch-polnische Kooperationen und Koproduktionen
unterstützen, um qualitativ neue Formen der Vernetzung beider
Kulturen im Kontext der Europäischen Union zu stimulieren.
Besonders förderwürdig sind Kulturprojekte, die jugendbezogen
sind und die eine nachhaltige, öffentlich beispielhafte Wirkung
entfalten.
1.4. Der BKM unterstützt kulturelle und künstlerische Projekte
und Produktionen und gewährt Projektförderung für die unter 1.3.
beschriebenen Themenbereiche. Die Förderung kann für alle Sparten
und Bereiche des Kulturschaffens gewährt werden, für bildende Kunst,
darstellende Kunst, Literatur, Musik, Tanz, Folklore, Architektur,
Mode, Design, Grafik, Film, Fotografie, Neue Medien sowie verwandte
und interdisziplinäre Formen und künstlerische Nachwuchswettbewerbe
sowie -projekte.
1.5. Die Vergabe der Projektförderung wird nach einer Vorprüfung
des Konvents der polnischen Organisationen in Deutschland von einer
Jury empfohlen, die aus einem Vertreter des BKM, einem Vertreter des
Konvents und einem vom BKM bestellten unabhängigen Experten besteht,
der im deutsch-polnischen Kulturaustausch und / oder in der
Künstlerförderung kompetent ist. Die endgültige Entscheidung
obliegt dem BKM. Für die Auswahl der Projekte ist neben einer hohen
künstlerischen Qualität die Erwartung einer nachhaltigen,
dauerhaften Wirkung relevant. Die Qualität des Projektes muss
(beispielsweise durch Referenzen, Kritiken bzw. Rezensionen)
nachgewiesen werden.
2. Empfänger
Der BKM kann eine Förderung an deutsch-polnische oder polnische
Institutionen (Stiftungen, Vereine etc.) bzw. an Einzelpersonen –
jeweils mit Sitz in Deutschland – gewähren.
3. Form der Anträge
3.1. Adressat
Der Antrag richtet sich an den BKM. Er ist an den Konvent der
polnischen Organisationen in Deutschland zu adressieren und wird von
diesem nach einer Vorprüfung an den BKM weitergeleitet.
3.2. Förderanträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie
den Antragssteller eindeutig bezeichnen und einen ständig
erreichbaren Ansprechpartner nennen,
eine klar umrissene, vollständige Projektbeschreibung von
maximal zwei DIN-A4 Seiten in deutscher Sprache enthalten,
einen nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten, sachlich
zutreffenden, vollständigen und ausgeglichenen Kosten- und
Finanzierungsplan des Projektes umfassen,
in dem Finanzierungsplan müssen die bisher zur Verfügung
stehenden Eigenmittel, zugesagte oder in Aussicht gestellte
Drittmittel sowie die beantragte Fördersumme aufgeführt sein, er
darf nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben erhalten, etwaige
ehrenamtliche (Eigen-) Leistungen können nur als zusätzliche
Erläuterung angegeben werden,
für den bzw. die Veranstaltungsorte schriftliche Zusicherungen
der jeweiligen Betreiber vorliegen.
3.3. Förderanträge sollten außerdem Materialien enthalten, mit
denen sich Charakter und Bedeutung des Projektes aussagekräftig und
übersichtlich verdeutlichen lassen, wie beispielsweise zusätzlich
erläuternde Texte in deutscher Sprache, Abbildungen, Bild- und
Tonmedien bzw. Referenzen, Kritiken oder Rezensionen.
4. Antragsfristen und -prüfung
4.1. Förderanträge können bis zum 31.1. bzw. 31.7. eines jeden
Jahres eingereicht werden. Sie werden dem BKM vom Konvent der
polnischen Organisationen in Deutschland spätestens bis zum 15.2.
bzw. 15.8. jeden Jahres zugeleitet.
4.2. Dem Antragssteller wird durch den Konvent der polnischen
Organisationen in Deutschland eine Eingangsbestätigung übermittelt.
Nach der Entscheidung des Antrages durch den BKM wird dem
Antragssteller das Ergebnis spätestens zwei Monate nach dem
halbjährlichen Antragsschluss (31.1. bzw. 31.7.) mitgeteilt.
5. Förderungsvoraussetzungen
5.1. Die Anträge müssen sich auf ein künstlerisches oder
kulturelles Vorhaben beziehen. Der BKM leistet ausschließlich
projektbezogene und keine institutionelle Förderung.
5.2. Die Projekte müssen einen eindeutigen deutsch-polnischen oder
polnischen Kontext aufweisen. Das schließt nicht aus, dass die
Projekte über den bilateralen Kontext hinaus auch der europäischen
Integration im Rahmen der Europäischen Union Rechnung tragen.
5.3. Die Fördermittel des BKM dürfen – gemäß dem im
Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan –
ausschließlich zur Förderung des beantragten Projektes verwendet
werden.
6. Durchführung der Förderung
6.1. Der BKM gewährt finanzielle Förderung für ein Projekt in
der Regel bis zu einer Höhe von maximal 20.000 Euro im Rahmen seiner
verfügbaren Haushaltsmittel. Es wird eine angemessene Beteiligung des
Zuwendungsempfängers an den Gesamtkosten des Projekts vorausgesetzt,
mindestens jedoch 10 Prozent der Gesamtkosten.
6.2. Nach der grundsätzlichen Förderentscheidung durch den BKM
erfolgt die weitere Bearbeitung des Vorgangs durch das
Bundesverwaltungsamt (BVA), das nach Prüfung des Finanzierungsplans
den Zuwendungsbescheid erteilt und die zweckentsprechende Verwendung
der Mittel prüft. Bei Missachtung der Zuwendungsbestimmungen (z.B.
Nachweispflicht) kann die Bundeszuwendung zurückgefordert werden.
7. Geltung der Förderungsgrundsätze
Diese Förderungsgrundsätze gelten ab 1. Januar 2006.