Po Polsku


Übersetzung aus der polnischen Sprache

SATZUNG DES POLNISCHEN KONGRESSES UN DEUTSCHLAND e.V.

& 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft

1. Der Verein trägt den Namen „POLNISCHEN KONGRESSES IN DEUTSCHLAND" und nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Polnischer Kongreß in Deutschland e. V. „Weiter im Textder Satzung verwendet man den Name „Kongreß" .

2. Der Kongreßist einfreiwilliger Verband von Organisationen polnischer Minderheit
in Deutschland und die Bundesrepublik Deutschland ist auch das Tätigkeitsgebiet des Vereins.

3. Der gerichtliche Sitz des Kongresses ist die Stadt Dortmund.

4. Das Geschäftsjahr des Kongresses ist das Kalenderjahr.

& 2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1.Der Hauptzweck des Kongresses ist die Konsultation, Koordination und Inspiration der Tätigkeit von Organisationen der polnischen Minderheit in Deutschland, insbesondere:

a) Die Interressenvertretung der polnischen Minderheit in Deutschland dem deutschen und dem polnischen Staat gegenüber;

b) Der Interessenschutz der polnischen Minderheit gegenüberder kommunalen und staatlichen Verwaltung unter der gänzlichen Beachtung des Rechtes und der loyalen Erfüllung Grundgesetz und dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vin 17.06.91 ergeben;

c) Die Inspiration, Koordination und Realisation der allseitigen Zusammenarbeit zwischen der polnischen Minderheit und dem polnischen Staat und der polnischen Minderheit in der Welt, wie auch anderen Gruppierungen der polnischenMinderheit;

d) Die Vertiefung und Pflege der Annäherung zwischen der polnischen und der deutsch-polnischen und der deutschen Nation, insbesondere Unterstützung

der deutsch-polnischen Zusammenarbeit im kulturellen,gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereich;

e). Das Verbreiten der Kenntnisse von der polnischen Geschichten, Kultur und der aktuellen Leben Polens in Deutschland, wie auch die Entfaltung der kulturellen Tätigkeit, Pflege der polnischen Sprache und der polnische Sitten und Bräuche, die der deutsch-polnischen Annährung dienlich sein werden;

f). Die Vertretung und der Interessenschutz von Personen, die die doppelte deutsch-polnische Kulturerbschaft besitzen;

g). Der Aufbau des gemeinsamen Vereinigten Europas, wo neben des vereinigten Deutschlands auch sein würdiger Platz für die Republik Polen sein wird;

h). Die Sorge um den guten Ruf des polnischen Staates und aller Polen;

2. Der Kongres verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Kongres ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Die wirtschaftlische Tätigkeit ist nur zulässig in gesetzlich bestimmten Grenzen und im Einklang mit geltenden Steuergesetzen.

3. Die beabsichtigten Zwecke sollen durch folgende ideellen und materiallen Mittel erreicht werden.

Unter den ideellen Mittel versteht man:

a). Ehrenamtliche und unentgeltlivhe Funktion aller gewählten und berufenen Vorstandsmitglieder;
b). Vorträge, Versammlungen, Diskussionen und andere Veranstaltungen;
c). Bulletins, Broschüren und andere Publikationen.

Unter den materiellen Mittel versteht man:

a). Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;
b). Spenden und Subventionen offentlischer und privater Stellen und alla anderenFonds.

4. Mittel des Kongresses dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Kongres erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Kongresses. Es darf keine Person duch Ausgaben, die dem Zweck des Kongress fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

Die Verwirklichung von anderenzwecke, insbesondere das Erreichen des wirtschaflichen Gewinn, ist ausgeschlossen.

& 3. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kongres kann jeden Organisation, Insitution und Gruppierung der polnische Minderheit werden, wenn sie deie Satzung des Kongresses anerkannt und einen formellen Aufnahmeantrag stellt.

Die Vetreter der Miltgliedsorganisation im Kongress bilden den Kongreßrat, welcher sie Arbeit des Kongressen leitet.

2. Jede Mitgliedorganisation delegiert, der Mitgliedrzahl gemaäß, einen bis drei Vertreter zum Kongreßrat.

Dementsprechend haben die Organisationen, die bis zu einhundert Mitglieder zählen, - ein Mandat; die von ein - bis fünfhundert - zwei Mandate und die über fünfhundert - drei Mandate.

Über die Aufnahme entscheidet der Kongreßrat durch Abstimmung mit einfacher Merheit von Stimmen. Nach gleichen Absimmungsmodus kann eine Oraganisation in der Kongress aufgenommen werden, wenn sie eine schriftlischen Aufnahmeantrag zu Händen des Präsiduim einreichen. Von der Entscheidung des Präsidiums kann der Antragsteller einen Widerspruch beim Kongeßrat einlegen, dessen Entschiedung endgültig ist und keiner Begründung bedarf.

3. Der Kongres hat keine ausführende Gewalt und kann leidiglich sienen Mitgliedern Empfehlungen geben.

4. Die Oragnisationen der polnischen Minderheit behalten ihre gänzlich organisatorische Unabhängigkeit und nur sie selbsttreffen die Entschiedung über Umfang und Grad der Beteiligung an der Tätigkeit des Kongresses. Sie haben das Recht, die Delegirten zum Kongreßrat zu entsenden, Anträge und desiderate zu stellen.

5. man unterscheidet folgende Mitgliedschaftsformen im Kongreß:

- ordentliche
- Ehrenmitgliedschaft
- beratende
- unterstützende.

Das Stimmrecht im Kongreßrat haben nur die ordentlichen Mitglieder; sie haben auch das aktive und passive Wahlrecht im Kongress.

6. Der Kongreßrat kann Organisationen oder Privatpersonen wegen besonderer Verdienste eine Tätigkeit zugunsten der Annäherung die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

7. Das Präsidium des Kongesses kann, nach bedarf, ein beratergremium aus Personen, die besonderes Fachwissen vorweisen, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Treuhändler, Notare und andere verdingte Sachverständiger und Dolmetscher, berufen.

& 4. Beedinung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Streichung von der Mitgliederliste des Kongres.

2. Die Mitgliedsorganisation kann aufgrund eigenes Beschlusses aus dem Kongress austreten; sie muß davon das Präsidium des Kongreßrates schriftlich in Kenntnis setzen.

3. Das Präsidium kann eine Organisation von der Mitgliederliste streichen, wenn diese die Satzung und die Beschlüsse des Kongreßrates nicht beachtet oder wenn sie absichtlich und dauernd in grober Weise die Interessen des Kongresses mißachtet oder eine Tätigkeit aufnimmt, die dem Zweck und den Aufgaben des Kongresses zuwiderläuft.

Die Entscheidung darüber fällt das Präsidium durch Beschluß.

Das Präsidium ist verpflichtet diesen Beschluß mit begründung dem betroffen Mitglied mitzuteilen.

Vor dem Ausschlußbeschluß muß das Mitglied die Möglichkeit zur Abgabe eigener Stellungnahme bekommen oder angehort werden. Gegen den beschluß kann das Mitglied Berufung bei dem Kongreßrat innerhalb eines Monats nach Zugang einlegen.

Das Präsidium hat binnen eines Monats nach fristgämßer Einlegung der Berufung eine Versammlung des Kongreßrates einzuberufen, der abschließend in dieser Sache entscheidet.

& 5. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und das Vermögen des Kongresses.

1. Das Vermogen des kongressen bilden folgende Fonds:

- Aufnahmemegebühren

- Mitgliedsbeitrage

- Vermächtnisse

- Spende und Subventionen.

2. Die Höhe Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages legt der Kongreßrat auf Antrag des Präsidiums oder eines Mitglieds fest. Alle Mitglieder sind verpflichtet regelmäßig die Beiträge zu zahlen.

3. Jedes Mitglied bezahlt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Jede Organisation, die dem Kongress beigetreten ist gefangen mit dem Aufnahmejahr, jedoch spätestens Ende März - neut dem Kongreß beitritt.

4. Um besondere Unternehmehmungen zu finazieren oder vorübergehende finazielle Schwierigkeiten zu überbucken, können zusätzlische beiträge beschloßessen werden. Ihre Höhe und Fälligkeit bestimmt der Kongreßrat.

5. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

6. Hinsichtlich des Charakters des Kongresses als Konföderation der Organisationen sind keine Erlasse und Stundungen von Gebühren, Beiträgen und Umlagen vorgesehen.

7. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Annahme von Vermächtnissen, Spenden und Subventionen. In dieser Materie fällt das Präsidium die entsprechenden Entscheidungen.

& 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Zu den fundamentalen Rechten gehört das Recht auf Entsendung von Delegierten zum Kongreßrat.

2. Das stimmrecht heben nur die ordentlichen Mitglieder; sie haben auch das aktive und passive Wahlrecht.

3. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen und Dasiderate vorzulegen.

4. Mitglieder des Kongresses sind verpflichtet die Satzung zu beachten, alle sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen und die Beschlüsse seiner Organe verwirklichen.

& 7. Organe des Kongresses.

1. Organe des Kongreses sind:

- der Kongreßrat

- der Vorsitzende und das Präsidium

- die Kontrollkommission

- die Schiedskommission.

2. die Wahlperiode beträgt drei Jahre.

& 8. Der Kongreßrat und seine Kompetenzen

1. Den Kongreßrat bilden Vertreter der Mitgliedorganisationen. DieVertreter, die an der Teilnahme Sitzung des Rates verhindert sind, konnen zur Ausübung des Stimmrechts ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Ein Delegierte darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

2. Zu den Zuständigkeiten des Kongreßrat gehören folgende Angelegenheiten:

a). Bestimmung der Tätigkeitsrichtlinien und Kooperationsregeln mit anderen Mitgliedsorganisationen;

b). Prüfung der Bericht eund Antröge von Kongreßorganen, sienes Vorsitzenden, des Präsidiums, der Kommissionen und von anderen Körpern, die zur Zusammenarbeit mit den Organen des Kongresses berufen worden sind;

c). Prüfung von schriftlichen oder während der Versammlung gestellten Anträgen der Mitglieder;

d). Erteilung der Entlastung;

e). Wahl der Kongreßorgane: des Vorsitzenden, des Präsidiums und der Kommissionen;

f). Festlegung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und das Treffen von wichtigen Entscheidungen in bezug den Fond und das Vermögen;

g). Beschlußfassung hinsichtlich der Satzungsänderung, die in der Tagesordnung angekündigt war;

h). Beschlußfassung über Widerspüche voen der Entscheidung des Präsidiums;

i). Beschlußfassung über die Auflösung des Kongresses;

j). Ernennung von Ehrenmitgliedern.

& 9. Einberufung der Versammlung des Kongreßrates

1. Die Versammlung des Kongreßrates beruft das Präsidium oder ein Drittel seiner Mitglieder ein. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Versammlung des Kongreßrates stattfinden.

2. Sie ist von Prasidium unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuberufen, der Benachrichtigung fügt das Präsidium die Tagesordnung bei.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

3. Jedes Mitglied kann bis spätenstens eine Woche vor einer Versammlung schriftlich eine Erganzung des Programms beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über die o. g. Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt der Kongreßrat.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium aus Eigeninitiative oder aus Anregung der Kontrollkommission oder eines Drittels der Mitglieder einzuberufen, wenn das interesse des Kongresses dies erfordert.

Eine solche Versammlung beruit man auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe ein.

Die Mitglieder werden äber das Datum der außerordentlichen Versammlung schriflich bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung informiert.

& 10. Beschlüsse des Kongreßrates

1. Die Versammlung des Kongreßrates der Vorsitznde des Präsidiums und in seiner Abwesenheit sein Vertreter oder derSekretär. Im Falle der Abwesenheit der o. g. wählen die Delegierten den Versammlungsvorsitzenden aus eigener Mitte. Falls die Wahlen vorgesehen sind, der Versammlungsvorisitzende, für die Dauer der Wahl, die Versammlungsleitung der speziell dafür berufenen Wahlkommission übergeben.

2. Ein Delegierte hat in der Versammlung das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und sich an der Abstimmung zu beteiligen.

3. Über den Abstimmungsmodus entscheidet der Versammlungsvorsitzende. Auf Wunsch eines Drittels der Versammelten und berechtigten Delegierten muß eine geheime Abstimmung angeordnet werden.

4. Der Kongreßrat ist beschlußlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten aus allgemeinen Zahl der Mitgliedsorganistationen an der Versammlung telinimmt. Falls das erforderliche Quorum nicht zustandekommt, ist das Präsidium Verptlichtetdemnächst eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung binnen vier Wochen nach der gescheiterten Versammlung einzuberufen. Eine so zustandegekommene Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der versammelten Vertreter. Über diese Versammlungsmodalität ist in der Einladung zu intomieren.

5.Zur Satzungsanderung und Auflosung des Kongresses muß mindestensdie Hälfte der befugten Versammlungsteilnehmer anwesend sein.

6. Die Beschlüsse des Kongreßrates erfordern die einfache Mehrheit der abgebenen gültigen Stimmen.Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Kongresses ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erforderlich.

Die Abwesenden konnen binnen eines Monats ihre Entscheidung schriftlich mitteilen.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammling ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und von Versammlungsvorsitzenden oder Vorsitzenden des Kongreßrates zu unterzeichnen ist.

& 11. Vorsitzender und Präsidium des Kongreßrates

1. Der Kongreßrat wahlt den Vorsitzenden und das Prasidium des Kongresses, die ihn außen vertreten.

Das Präsidium hat die Funktion eines ausführenden Organs.

2. Das Präsidium besteht aus acht Personen, nämlich:

- dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
- dem Sekretär/Schriftfährer
- dem Schatzmeister
- und drei Mitgliedern des Präsidiums.

3. Den Kongreß und seinen Rat vertreten nach außen zwei Mitglieder des Prasidiums, der Vorsitzende und der Sekretar, und im Falle der Verhinderung des letzten einer der Stellvertreters des Vorsitzenden.

4. Der Vorsitzende beruft die Versammlung des Präsidiums ein und leitet sie, sußerdem leitet er die Tätigkeit des Präsidiums.

Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Kongresses zustandig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins überragen sind, es leitet vor allem die Angelegenheiten der täglichen Verwaltung.

Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Versammlung des Kongreßrates sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen des Kongreßrates und die Überwachung der Ausführung,

c) Erstellung desTatigkeitsplanes, Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,

d) Beschlußfassung,

e) Aufnahme der Mitglieder und Überprüfung der Mandate,

f) Vorschläge zur Iniziierung und Verbesserung der Tätigkeit,

g) Erteilung von Vollmachten.

6. In wichtigen Angelegenheiten bereitet das Präsidium die Beschlusse des Kongreßrates vor.

7. Nach Bedarf kann das Präsidium Kommissionen bilden, Fachleute und Sachverständige zur Zusammenarbeit aufnehmen.

& 12. Wahl und Amtsdauer des Vorsitzenden und des Präsidiums

1. Der Kongreßrat wählt seinen Vorsitzenden und das Präsidium für die Dauer von drei Jahren.Tatsächlich bleiben sie jedoch im Amt bis die neuen Organe gewählt werden .

Den Vorsitzenden wahlt der Kongreß in getrennter Wahl einzeln und die ubrigen Mitglieder des Präsidiums in einer gemeinsamer Wahl-en bloc.

2.Das Recht Kandidaten für den Posten des Vorsitzenden anzumelden haben nur die Mitglieder des Kongreßrates aus eigener Mitte.

Spätestens während der Mitgliederversammlung soll man die Kandidaten anmelden.

Gewählt ist derjenige,der mindestens die Hälfte aller Mitgliederstimmen bekomnt Falls keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit von Stimmen bekomnt, führt man zusätzliche Wahlen zwischen diesen zwei Kandidaten durch, die die meisten Stimmen bekammen.Gewählt ist wiederum derjenige, der die o. g. Mehrheit (d.h. die Hälfte aller Mitgliederstimmen ) errungen hat. Falls keinen von diesen Kandidaten gelingt diese mehrheit zu erreichen, wird die Wahl wiederholt. Sollten sie die gleiche Stimmenzahl erreicht haben, entscheidet Los.

3.Die übrigen Präsidiumsmitglieder sind en block zu wahlen .

Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen, der Reihe nach, errungen haben sie mindestens die der Reihe nach, errungen haben, und wenn sie mindestens die Unterstützung der Hälfte der allgemeinen Mitgliederzahl bekommen haben. Falls die Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreicht haben, wird die Wahl nach dem gleiche Modus, wie bei der Wahl des Vorsitzenden wiedeholt.

4. Scheidet ein Miglied des Kongresses aus oder verliert ein Delegierte sein Mandat, so verliert er alle seine Posten und Funktionen in organen des Kongresses.

5. Tritt ein Präsidiumsmitglied aus, stirbt er oder verliert vorzeitig seinen Posten im Präsidium, so kann der Kongreßrat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wahlen.

& 13. Sitzungen und beschlusse des Präsidiums

1. Die Versammlungen des Präsidiums werden nach Bedarf einberufen,nicht seltener jedoch als einmal im Quartal.

2. Das Präsidium trift seine Entscheidungen in Sitzungen. Die Sitzungen beruft ein und leitet der Vorsitzende, falls er abwesend ist seinStellvertreter oder Sekretär. Die Tagesordnung der Sitzung braucht nicht vorher mitetelit zu werde. Die Benachrichtigung uber die Präsidiumssitzung soll den Betroffenen spätestens eine Woche vorher mitgeteilt werden.

3. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse sind wirksam, wenn sie die Unterstützung der Stimmenmehrheit finden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, falls er abwesend ist, die des seinen Stellvertreters.

4.Der Sekretär ist verandwortlich fur die Ausfertigung des Protokolls von der Präsidiumssitzung, das der Protokollführer, der Vorsitzende oder er selbst unterschreibt.